Satzung
 
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S A T Z U N G

Tennis-Club Neuenkirchen e.V., Sitz 33397 Rietberg

§ 1

Zweck des Vereins

1. Der Verein hat den Zweck, den Tennissport zu pflegen, insbesondere auch die Jugend für diesen Sport zu begeistern.

2. Der Tennis-Club Neuenkirchen e.V. mit Sitz in Rietberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Er ist politisch und konfessionell neutral. Er ist mit allen seinen Mitgliedern dem Westfälischen Tennis-Verband e.V. angeschlossen.

§ 2

Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Tennis-Club Neuenkirchen" und hat seinen Sitz in 33397 Rietberg-Neuenkirchen.

2. Der Verein ist mit der Bezeichnung "Tennis-Club Neuenkirchen e.V." unter Nr. VR 248 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Rheda-Wiedenbrück eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember.

 

§ 3

Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Der Verein führt als Mitglieder:
 a) Aktive
 b) Passive
 c) Jugendliche im Alter von 14 – 18 Jahren
 d) Jugendliche im Alter bis zu 14 Jahren
 e) Ehrenmitglieder

2. Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie zahlen einen geminderten Beitrag und besitzen kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die jugendlichen Mitglieder sind berechtigt, sich in einer Jugendabteilung zusammenzuschließen und sich eine eigene Jugendordnung zu geben. Die Jugendordnung bedarf der Genehmigung durch den Vereinsvorstand. Die Jugendabteilung wird durch einen Vereinsjugendausschuss vertreten, der dem Vorstand berichtet und gegenüber diesem für die Jugendabteilung verantwortlich ist. Der Jugendausschuss ist berechtigt, über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel zu entscheiden.

3. Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die aktiven und passiven Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

4. Die Mitgliederversammlung kann weitere Arten der Mitgliedschaft zulassen und die damit verbundenen Rechte und Pflichten bestimmen.

5. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

6. Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätten des Vereins unter Beachtung der Platzordnung und sonstigen Anordnungen zu benützen.

7. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Ausgaben.

8. Die Mitglieder sind verpflichtet,
 a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
 b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
 c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

 

§ 4

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmen- mehrheit endgültig.

2. Der Übertritt vom aktiven in den passiven Mitgliederstand oder umgekehrt muss dem Vorstand bis spätestens zum Ende des laufenden Geschäftsjah-res mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab 01.01. des folgenden Geschäfts-jahres.

3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Er wirkt auf das Ende des Zeitraumes, für den der Beitrag satzungsgemäß zahlbar ist. Der Austritt ist nur zum Monatsende unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zulässig.

4. Mit der Abgabe der Austrittserklärung verzichtet das Mitglied auf die Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte, bleibt jedoch für den in Absatz 3 bezeichneten Zeitraum Beitragsschuldner.

5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
 a) bei Nichterfüllung der Beitragspflicht, jedoch erst nach fruchtloser Mahnung,
 b) wegen groben und bzw. oder wiederholten Verstoßes gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
 c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
 d) wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
 e) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.

 Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vorher ist jedoch dem Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich bekanntzugeben.

§ 5

Beiträge

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, eine Aufnahmegebühr sowie Jahresbeiträge zu entrichten. Über die Art und Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.

2. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.

3. Der Vorstand hat das Recht, in begründeten Ausnahmefällen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 abzuweichen. Er hat der Mitgliederversammlung von diesen Fällen zu berichten.

 

§ 6

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.

 

§ 7

Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
 a) dem 1. Vorsitzenden,
 b) dem 2. Vorsitzenden,
 c) dem Schriftführer,
 d) dem Kassenwart,
 e) dem Sportwart,
 f) dem Jugendwart.

2. Der geschäftsführende Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Jeweils zwei dieser Personen vertreten den Verein.

3. Der Spielbetrieb untersteht dem Sportwart.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

5. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann zu bestellen.

 

§ 8

Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, spätestens 4 Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres durch den Vorstand einzuberufen. Alle Mitglieder sind spätestens eine Woche vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

2. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ¼ der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks der Gründe verlangt.

3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf jedoch der Zustimmung von 2/3 der Vereinsmitglieder. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.

 

§ 9

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. die Wahl des Vorstandes,
2. die Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von einem Jahr. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der Wirtschaftsführung des Vereins haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
3. Entgegennahme der Geschäftsberichte des Vorstandes und der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung,
4. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
5. Beschlussfassung über alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben.

 

§ 10

Vorsitz und Beschlussfassung

1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung soll der 1. Vorsitzende bzw. bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende führen. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung kann die Versammlungsleitung jedoch auch einem anderen Vereinsmitglied übertragen werden.

2. Zur Beschlussfassung ist – soweit nichts Abweichendes bestimmt ist – die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

3. Die Beschlussfassung erfolgt durch Zuruf, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung entgegenstehen.

4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer erfolgt durch geheime Wahl, wenn mindestens ¼ der erschienenen Mitglieder darauf anträgt, sonst durch Zuruf.

 

§ 11

Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften

1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 12

Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung ist nur mit ¾ Mehrheit der Mitgliederversammlung zulässig.

 

§ 13

Vereinsauflösung

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand bzw. einen von diesem bestellten Liquidator.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rietberg zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.



Die Satzung in der vorstehenden Fassung wurde in der Mitgliederversammlung

am 16.03.2000 beschlossen.